I. Allgemeine Bestimmungen
1. Vertragsschluss
Ein gültiger Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von
i-SOFT zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch i-SOFT.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
2.2. i-SOFT ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
2.3 i-SOFT ist berechtigt, mit der Durchführung der Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.
3. Leistungsverzögerung
3.1. Leistungsverzögerung bei i-soft
3.1.1 Wird i-SOFT an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.1.2. Wird i-SOFT die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3.1.1. genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird i-soft von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung frei.
3.1.3. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn i-SOFT sich in Verzug befindet, der Kunde i-SOFT schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist gesetzt und i-SOFT nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich i-SOFT mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.2. Verzug des Kunden: Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist i-SOFT berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung
4.1. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von i-SOFT nur berechtigt, wenn i-soft die Forderung anerkannt hat.
4.2. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist i-SOFT berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Produkte bleiben Eigentum von i-SOFT bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2. Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von i-SOFT veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von i-SOFT sind. Insbesondere ist der Kunde nicht zu Sicherungsübereignung und Verpfändung der Produkte berechtigt.
5.3. Der Kunde hat i-SOFT den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und i-SOFT in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
6. Zahlung der Vergütung
6.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
6.2. Die Preise verstehen sich ab i-SOFT Lager. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Installation werden gesondert berechnet.
6.3. Zahlungen werden mit der Lieferung/Leistung fällig, soweit nicht im Einzelfalle Abweichendes vereinbart ist.
6.4. Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit sie bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.
6.5. Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von i-SOFT zu den am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preislisten berechnet.
7. Mitwirkung des Kunden
7.1. Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung ist i-SOFT nur möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt. Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde i-SOFT unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch i-SOFT erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde:
- fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen und sachgemäß zu bedienen;
- Testdaten liefern, die kompatibel zum Industriestandard sind und die geeignet sind, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen;
- sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung stellen.
7.2. Ein etwaiger Mehraufwand, der i-SOFT dadurch entsteht, daß Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig gemacht werden, geht zu Lasten des Kunden.
7.3. Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann i-SOFT ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristenablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von i-SOFT erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
8. Abnahme
Alle Leistungen von i-SOFT gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich angenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung als abgenommen, es sei denn, daß zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
9. Gewährleistung
9.1. Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate.
9.2. Bei berechtigter Beanstandung behebt i-SOFT die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung.
i-SOFT behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde i-SOFT eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, daß der Anwender oder von i-SOFT nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.
10 . Schutzrechte
i-SOFT übernimmt die Haftung, daß die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird i-SOFT nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder - wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind - es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen. i-SOFT übernimmt keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
11. Haftung von i-soft
Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet i-SOFT gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen von i-SOFT bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.
12. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei i-SOFT oder den mit ihrer verbundenen Unternehmen verarbeitet.
13. Exportklausel
Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem Deutschen Außenhandelsrecht sowie den "US-Export-Regulations" des "S-Department of Commerce, Waschington DC.".
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Siegen.
II. Besondere Bestimmungen für EDV-Hardware
1. Aufstellung, Übergabe, Leistungsumfang
Der Kunde wird entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Lieferanten Leerrohre, Leitungsnetze sowie die zur Aufstellung der Produkte vorgesehenen Räume rechtzeitig auf seine Kosten herrichten.
2. Gefahrenübergang
2.1. Die Gefahr für Hardware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von i-SOFT verläßt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.
2.2. Alle Sendungen sind auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert. Wünscht der Kunde keine Transportversicherung, so hat er dieses rechtzeitig vor dem Versand der Ware mitzuteilen.
2.3. Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und i-SOFT mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen.
III. Besondere Bestimmungen für Software
1. Leistungsumfang
i-SOFT liefert Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern mit verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung. Sogenannte Quellencodes werden nicht ausgeliefert. Kosten für Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Nutzungsrechte für Anwendersoftware
2.1. i-SOFT räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassene Software (Standardsoftware und Individual-Software) auf der im Vertrag bezeichneten Hardware für die Dauer des Nutzungsrechts zu nutzen.
2.2. Der Kunde wird die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken zulässig. Etwaige Kopien wird der Kunde mit der Kennummer, den Eigentums-, Copyright- und anderen Vermerken, mit denen die Software versehen ist, kennzeichnen.
2.3. Eine weitergehende Verwendung, z. B., die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von i-SOFT.
2.4. Das Nutzungsrecht für i-SOFT-eigene Software wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung eingeräumt, sofern nicht eine anderweitige Nutzungsdauer ausdrücklich vereinbart ist.
2.5. Für Softwareprodukte von Dritten, die i-SOFT als Lizenznehmer liefert, gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
3. Nutzungsrechte für Systemsoftware
Die Nutzungsrechte für Systemsoftware richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
4. Gefahrenübergang
Softwareprodukte, die während des Versandes zum Kunden verlorengehen oder beschädigt werden, ersetzt i-SOFT kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet i-SOFT Ersatz gegen Kostenerstattung. Der Kunde wird eine Kopie der jeweils neuesten Programmversion gegen Beschädigung oder Verlust gesichert aufbewahren.
5. Gewährleistung
5.1. Bei Software stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche bei Mängeln zu, die nicht lediglich unwesentliche Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung darstellen.
5.2. Der Kunde macht i-SOFT zur Mängelbeseitigung alle von ihm auf der Vertragsanlage benutzten, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich. i-SOFT kann über die vorgenannten Leistungen hinausgehende sowie wegen Programmänderungen notwendig werdende Arbeiten gesondert in Rechnung stellen.
5.3. i-SOFT ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen zu ersetzen, es sei denn, daß die Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, z. B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Anwendersoftware erfordern würde.
Erfolgt ein Austausch von Produkten auf Wunsch des Kunden, wird i-SOFT eine lnstallation im Rahmen des technisch oder wirtschaftlich Vertretbaren gegen Kostenerstattung vornehmen.
6. Nebenpflichten des Kunden
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, geeignetes Personal entsprechend den Empfehlungen von i-SOFT in die Programme einweisen und in deren Handhabung schulen zu lassen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben.
IV. Besondere Bestimmungen für Individualsoftware
1. Leistungsumfang
Bei der Erstellung von Individualsoftware handelt es um einen Werkvertrag zwischen dem Kunden und i-SOFT.
Die Entwicklung von Individualsoftware umfaßt:
- Problemanalyse
- Organisation/Systemplanung
- Programmierung
- Programmtest
- Dokumentation
- Einweisung in die Verwendung der Programme
2. Softwareänderungen
Für Änderungen und/oder Erweiterungen von Individualsoftware sowie für Adaptionen von Standardsoftware gelten die unter 1. genannten Bestimmungen entsprechend.
Haftungshinweis
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